Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Was G, aG, B, H und RF bedeuten
Merkzeichen sind Kürzel im Schwerbehindertenausweis, die zusätzliche Nachteilsausgleiche kennzeichnen. Der Überblick erklärt, wofür die gängigen Kürzel stehen, wer sie feststellt und wie man sie beantragt.
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Source/note: Allgemeine Information zu Verwaltungsabläufen, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten und Rechtslage können sich ändern — bitte bei der zuständigen Stelle prüfen. Stand: Juli 2026. Redaktionell erstellt.
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Merkzeichen sind Buchstabenkürzel im Schwerbehindertenausweis, die bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen kennzeichnen und damit den Zugang zu zusätzlichen Nachteilsausgleichen eröffnen. Sie stehen neben dem Grad der Behinderung und werden von derselben Stelle festgestellt: der zuständigen Landesbehörde, meist Versorgungsamt oder Landesamt für Soziales. Die Voraussetzungen sind bundesrechtlich geregelt, die Feststellung selbst ist immer eine Einzelfallentscheidung der Behörde. Wie das Feststellungsverfahren insgesamt abläuft, beschreibt Grad der Behinderung (GdB): Was er bedeutet und wie ein Antrag abläuft; die Einordnung ins Sozialsystem steht in Sozialleistungen bei einem Gliom: Wer ist wofür zuständig?.
Wofür Merkzeichen da sind
Ein Merkzeichen ist kein zusätzlicher Grad und keine zweite Bewertung der Erkrankung. Es ist ein Nachweis gegenüber Dritten — Verkehrsbetrieben, Finanzamt, Straßenverkehrsbehörde, Rundfunkbeitragsservice. Erst mit dem passenden Eintrag im Ausweis lassen sich bestimmte Vergünstigungen überhaupt in Anspruch nehmen. Welche Vergünstigungen konkret daran hängen und in welcher Höhe, regeln unterschiedliche Gesetze und kann sich ändern; die jeweils ausgebende Stelle gibt Auskunft. Stand Juli 2026 — bitte aktuell prüfen.
Merkzeichen im Überblick
| Merkzeichen | Wofür das Kürzel allgemein steht | Woran es üblicherweise anknüpft |
|---|---|---|
| G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr | Fähigkeit, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen |
| aG | Außergewöhnliche Gehbeeinträchtigung | Sehr weitgehende Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson | Regelmäßiger Bedarf an Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
| H | Hilflosigkeit | Dauerhafter, umfassender Hilfebedarf bei wiederkehrenden alltäglichen Verrichtungen |
| Bl | Blindheit | Fehlendes oder sehr weitgehend eingeschränktes Sehvermögen nach festgelegten Maßstäben |
| Gl | Gehörlosigkeit | Fehlendes oder sehr weitgehend eingeschränktes Hörvermögen, oft mit Sprachstörung |
| TBl | Taubblindheit | Zusammentreffen der Voraussetzungen für Bl und Gl |
| RF | Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag | Dauerhafte Einschränkungen, die die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen betreffen |
| 1.Kl. | Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse mit Fahrkarte 2. Klasse | Bestimmte Personengruppen im Bahnverkehr nach gesonderten Regelungen |
Die Kurzbeschreibungen in der Tabelle geben nur wieder, worauf ein Kürzel allgemein gerichtet ist. Sie sind keine Prüfliste und lassen keinen Rückschluss darauf zu, wem welches Merkzeichen zusteht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt allein die zuständige Behörde anhand der ärztlichen Unterlagen und der bundesrechtlichen Maßstäbe.
Woran Nachteilsausgleiche anknüpfen
Merkzeichen sind kein Selbstzweck: Andere Stellen knüpfen an sie an, wenn sie über eigene Vergünstigungen entscheiden. Über die Vergünstigung selbst entscheidet dann aber nicht mehr das Versorgungsamt, sondern die jeweils zuständige Stelle — etwa die Kommune bei Parkerleichterungen, das Finanzamt bei steuerlichen Regelungen, der Beitragsservice beim Rundfunkbeitrag oder das Verkehrsunternehmen bei der Nutzung des Nahverkehrs. Manche dieser Vergünstigungen setzen zusätzlich einen eigenen Antrag, eine Wertmarke oder einen gesonderten Ausweis voraus.
Deshalb lohnt der Blick in den Bescheid: Dort steht, welche Merkzeichen festgestellt wurden und ab wann sie gelten. Welche konkreten Vergünstigungen daraus im Einzelfall folgen, sagen die jeweiligen Stellen verbindlich — Übersichten im Internet sind oft nicht aktuell oder gelten nur für ein bestimmtes Bundesland. Krebsberatungsstellen, Sozialverbände und der Kliniksozialdienst können hier einordnen, welche Anlaufstelle für welche Frage die richtige ist.
Wie man ein Merkzeichen beantragt
In den meisten Bundesländern gibt es dafür kein eigenes Verfahren: Die Antragsformulare für die Feststellung enthalten ein Feld, in dem Merkzeichen mit beantragt werden können. Es ist üblich, das gleich beim Erstantrag mitanzukreuzen, weil die Behörde dann alle Unterlagen in einem Durchgang auswertet.
- Beim Erstantrag: das entsprechende Feld im Formular ausfüllen und die Beeinträchtigungen im Alltag beschreiben.
- Später: über einen Neufeststellungsantrag bei derselben Behörde, formlos schriftlich oder über das Landesportal.
- Hilfreich sind Befunde, die die konkreten Auswirkungen dokumentieren, nicht nur die Diagnose.
- Der Kliniksozialdienst und Krebsberatungsstellen kennen die Formulare des Bundeslandes und unterstützen beim Ausfüllen — siehe Der Sozialdienst der Klinik: Was er macht und wie du ihn erreichst.
- Kopien aller eingereichten Unterlagen behalten, siehe Unterlagen für Anträge zusammenstellen und ordnen.
Merkzeichen können auch wieder überprüft werden, etwa bei einer befristeten Feststellung oder wenn die Behörde von einer geänderten Sachlage ausgeht. Änderungen der eigenen Situation teilt man üblicherweise der Behörde mit; ob daraus eine Neufeststellung folgt, entscheidet die Behörde.
Wenn ein Merkzeichen nicht festgestellt wird
Ein Bescheid kann den Grad der Behinderung feststellen und ein beantragtes Merkzeichen zugleich ablehnen. Das ist ein regulärer Verwaltungsakt und kein Endpunkt: In der Begründung steht, welche Maßstäbe die Behörde angelegt hat, und die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Frist für einen Widerspruch. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird und wer dabei unterstützt, beschreibt Wenn ein Bescheid nicht passt: Was ein Widerspruch ist. Häufig hilft es, gezielt ergänzende ärztliche Unterlagen nachzureichen, die die Auswirkungen im Alltag beschreiben.
Für Wege zu Behandlungsterminen gelten eigene Regeln der Krankenkasse, die teilweise an Merkzeichen anknüpfen — dazu mehr unter Fahrten zu Behandlungen: Welche Regelungen es gibt.
- Wer entscheidet über Merkzeichen?
- Dieselbe Landesbehörde, die auch den Grad der Behinderung feststellt — je nach Bundesland Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder Kreisverwaltung. Die Entscheidung erfolgt im selben Verfahren.
- Muss ich Merkzeichen extra beantragen?
- In der Regel werden sie im Antrag auf Feststellung mit angekreuzt. Nachträglich läuft es üblicherweise über einen Neufeststellungsantrag bei derselben Behörde.
- Was bedeutet das Merkzeichen B genau?
- B steht für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Es knüpft daran an, ob bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt wird. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die Behörde im Einzelfall.
- Kann ein Merkzeichen wieder entfallen?
- Ja, das ist möglich, etwa bei befristeten Feststellungen oder im Rahmen einer Überprüfung. Die Behörde erlässt dann einen neuen Bescheid, gegen den ebenfalls ein Widerspruch möglich ist.
- Wo sehe ich, welche Merkzeichen ich habe?
- Sie sind im Bescheid aufgeführt und auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen. Bei Unklarheiten gibt die ausstellende Behörde unter Angabe des Aktenzeichens Auskunft.
Rechtslage, Voraussetzungen und Vergünstigungen können sich ändern und je nach Bundesland und Einzelfall abweichen. Dieser Überblick ordnet Begriffe allgemein ein, trifft keine Aussage darüber, wem welches Merkzeichen zusteht, und ersetzt keine Beratung. Die konkrete Feststellung entscheidet die zuständige Behörde; für die eigene Situation lohnt sich eine individuelle Beratung beim Versorgungsamt, beim Kliniksozialdienst, bei einer Krebsberatungsstelle oder bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
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