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Grad der Behinderung (GdB): Was er bedeutet und wie ein Antrag abläuft

Der GdB ist eine Maßzahl für Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht für eine Diagnose. Dieser Text erklärt, wer ihn feststellt, wie ein Antrag üblicherweise abläuft und welche Unterlagen dabei eine Rolle spielen.

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Allgemeine Information zur Orientierung — keine medizinische Beratung, Diagnose oder Bewertung des Einzelfalls. Bitte alles mit deinem behandelnden Ärzteteam besprechen.

Fonte/nota: Allgemeine Information zu Verwaltungsabläufen, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten und Rechtslage können sich ändern — bitte bei der zuständigen Stelle prüfen. Stand: Juli 2026. Redaktionell erstellt.

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Der Grad der Behinderung, kurz GdB, ist eine Maßzahl der Verwaltung dafür, wie stark sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Er beschreibt also Auswirkungen im Alltag, nicht die Diagnose selbst und erst recht keine Aussage über den Wert eines Menschen. Festgestellt wird er auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde, die je nach Bundesland Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder ähnlich heißt. Der GdB ist Voraussetzung für eine Reihe von Nachteilsausgleichen — welche das sind, ordnet Sozialleistungen bei einem Gliom: Wer ist wofür zuständig? ein.

Was der GdB abbildet — und was nicht

Grundlage der Feststellung sind bundesweit einheitliche Bewertungsgrundsätze, die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Behörde betrachtet alle dauerhaften Beeinträchtigungen zusammen und bildet daraus einen Gesamtwert. Einzelwerte werden dabei nicht einfach addiert; die Behörde beurteilt, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen. Die Skala reicht nach dem Stand von Juli 2026 in Zehnerschritten von 20 bis 100, und der gesetzliche Begriff Schwerbehinderung knüpft an einen GdB von 50 an. Welcher Wert im Einzelfall festgestellt wird, entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — daraus lässt sich vorab nichts ableiten. Bitte aktuell prüfen, da sich Regelungen ändern können.

Wichtig für das Verständnis: Zwei Menschen mit derselben Diagnose können unterschiedliche Feststellungen erhalten, weil die Auswirkungen unterschiedlich beschrieben und belegt sind. Deshalb kommt es im Antrag weniger auf die Diagnosebezeichnung an als darauf, welche Funktionsbeeinträchtigungen ärztlich dokumentiert sind.

Wer feststellt und wie der Antrag läuft

Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem du wohnst. Die Bezeichnungen unterscheiden sich, das Verfahren ähnelt sich aber: Antragsformular ausfüllen, behandelnde Ärztinnen und Ärzte benennen, Schweigepflichtentbindung erteilen. Einige Länder bieten ein Online-Portal an, in anderen läuft der Antrag weiter auf Papier. Die Behörde fordert die Unterlagen dann selbst bei den benannten Stellen an und entscheidet üblicherweise nach Aktenlage — eine eigene Untersuchung findet in der Regel nicht statt.

SchrittWas üblicherweise passiertWer beteiligt ist
1. Antrag stellenFormular oder Online-Antrag ausfüllen, Beeinträchtigungen im Alltag beschreiben, Ärztinnen und Ärzte benennenAntragstellende Person, ggf. Kliniksozialdienst
2. Eingang und AktenzeichenDie Behörde bestätigt den Eingang und vergibt ein AktenzeichenVersorgungsamt bzw. Landesbehörde
3. Unterlagen beiziehenBefunde und Berichte werden bei den benannten Praxen und Kliniken angefordertBehörde, behandelnde Einrichtungen
4. Ärztliche AuswertungDer ärztliche Dienst der Behörde wertet die Unterlagen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ausÄrztlicher Dienst der Behörde
5. BescheidSchriftliche Entscheidung mit Begründung und RechtsbehelfsbelehrungBehörde
6. AusweisBei Feststellung ab dem gesetzlichen Schwellenwert wird auf Antrag ein Ausweis ausgestelltBehörde
7. Weiteres VerfahrenWiderspruch innerhalb der genannten Frist oder späterer NeufeststellungsantragAntragstellende Person, Behörde
Typische Schritte im Feststellungsverfahren (Ablauf kann je nach Bundesland abweichen)

Welche Unterlagen üblicherweise gebraucht werden

Je vollständiger die Angaben, desto weniger Rückfragen. Es kann helfen, aussagekräftige Befunde direkt beizulegen, statt nur auf Praxen zu verweisen — das verkürzt die Beiziehung.

  • Vollständige Adressen der behandelnden Praxen, Ambulanzen und Kliniken mit Behandlungszeiträumen.
  • Aktuelle Arzt- und Entlassbriefe, Operations- und Befundberichte, Reha-Entlassungsberichte.
  • Eine Beschreibung, welche Alltagstätigkeiten wie stark beeinträchtigt sind — konkret und alltagsnah.
  • Frühere Bescheide, falls schon einmal ein Verfahren lief.
  • Kopien aller eingereichten Dokumente für die eigene Ablage, siehe Unterlagen für Anträge zusammenstellen und ordnen.

Wie du fehlende Unterlagen bekommst, beschreibt Befunde anfordern — organisatorisch. Der Kliniksozialdienst kennt in vielen Häusern die Formulare des jeweiligen Bundeslandes und hilft beim Ausfüllen.

Kosten und Dauer des Verfahrens

Das Feststellungsverfahren ist für Antragstellende in der Regel kostenfrei; auch die Unterlagen, die die Behörde bei Praxen und Kliniken anfordert, werden üblicherweise nicht in Rechnung gestellt. Wie lange die Bearbeitung dauert, unterscheidet sich je nach Bundesland und Auslastung deutlich und lässt sich vorab nicht seriös beziffern — die zuständige Behörde nennt auf Nachfrage meist eine ungefähre Spanne. Weil die Feststellung in der Regel auf den Monat der Antragstellung zurückwirkt, geht durch eine längere Bearbeitungszeit üblicherweise nichts verloren. Bei Rückfragen zum Sachstand hilft es, das Aktenzeichen aus der Eingangsbestätigung bereitzuhalten.

Was im Bescheid steht

Der Bescheid nennt den festgestellten Gesamt-GdB, den Zeitpunkt, ab dem er gilt, sowie gegebenenfalls festgestellte Merkzeichen. Häufig sind auch die berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen aufgeführt. Am Ende steht die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Frist für einen Widerspruch. Wenn der Bescheid nicht dem entspricht, was beantragt wurde, ist ein Widerspruch der vorgesehene Weg — der Ablauf steht unter Wenn ein Bescheid nicht passt: Was ein Widerspruch ist.

Ausweis, Neufeststellung, Befristung

  • Schwerbehindertenausweis: wird auf Antrag ausgestellt und dient als Nachweis gegenüber Arbeitgeber, Finanzamt oder Verkehrsbetrieben. Merkzeichen erklärt Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Was G, aG, B, H und RF bedeuten.
  • Neufeststellung oder Verschlimmerungsantrag: Wenn sich die Auswirkungen dauerhaft ändern, kann eine erneute Prüfung beantragt werden. Die Behörde prüft dabei den gesamten Sachverhalt neu.
  • Befristung: Feststellungen können zeitlich begrenzt werden; vor Ablauf erfolgt üblicherweise eine Überprüfung.
  • Heilungsbewährung: ein Fachbegriff aus den Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume nach bestimmten Erkrankungen, in denen der Verlauf abgewartet und danach neu bewertet wird. Ob und wie das angewendet wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Wer stellt den Grad der Behinderung fest?
Die zuständige Landesbehörde, meist Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder eine Kreisverwaltung. Die Bezeichnung und der Zuständigkeitszuschnitt unterscheiden sich je nach Bundesland.
Was kostet der Antrag?
Das Feststellungsverfahren ist in der Regel gebührenfrei, ebenso ein Widerspruch. Kosten können für Kopien oder eine selbst beauftragte Vertretung entstehen.
Muss ich zu einer Untersuchung?
Üblicherweise nicht. Die Behörde entscheidet in der Regel nach Aktenlage anhand der beigezogenen ärztlichen Unterlagen. Rückfragen oder eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme sind aber möglich.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt stark davon ab, wie schnell die angeforderten Unterlagen eingehen, und unterscheidet sich je nach Behörde. Eine Sachstandsanfrage unter Angabe des Aktenzeichens ist jederzeit möglich.
Gilt der GdB rückwirkend?
Die Feststellung wird üblicherweise ab dem Zeitpunkt getroffen, zu dem die Voraussetzungen nach Aktenlage vorlagen, oft frühestens ab Antragseingang. Der genaue Zeitpunkt steht im Bescheid und wird von der Behörde festgelegt.

Rechtslage, Zuständigkeiten und Verfahrensdetails können sich ändern und je nach Bundesland und Einzelfall abweichen. Dieser Text beschreibt Abläufe allgemein und ersetzt keine Beratung. Die konkrete Einstufung entscheidet ausschließlich die zuständige Behörde; für die eigene Situation lohnt sich eine individuelle Beratung beim Versorgungsamt, beim Kliniksozialdienst oder bei einer Krebsberatungsstelle.

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